Neue Urteile und Aktuelles

Recht auf „Vergessenwerden“, Art. 17 I DSGVO
(Urteil vom 23.05.2023, VI ZR 476/18)

Seit ungefähr zehn Jahren beschäftigen sich Gerichte mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. Nun hat der BGH darüber entschieden, wann es Suchmaschinen, wie zum Beispiel Google, untersagt werden darf, negative Artikel oder fragwürdige Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen. In dem Urteil geht es auch um Vorschaubilder, sogenannte Thumbnails, die bei Suchmaschinen auf der Ergebnisliste auftauchen.

Das Recht auf Vergessenwerden beruht auf Artikel 17, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2014 (C 131/12). Nach Artikel 17 I DSGVO kann jede betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die betreffenden persönlichen Daten gelöscht werden. In etwa, wenn diese Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die betroffene Person ihr Einverständis für die Verarbeitung widerrufen hat. Im Zuge einer Abwägung muss geprüft werden, welchen Kriterien im Einzelfall mehr Bedeutung zukommt: Dem Recht des Betroffenden auf die Löschung seiner persönlichem Daten oder dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen und dem Recht auf Meinungsfreiheit.

Im konkreten Fall hatte ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche geklagt. Die Kläger behaupten, die negativen Informationen und kritischen Artikel über ihr Anlagemodell, die eine US-amerikanische Website veröffentlicht hatte, seien falsch. Sie wollten die Löschung der Artikel erreichen, damit diese nicht mehr als Treffer bei Google erscheinen, wenn man ihren Namen googelt.

Der BGH orientiert sich an einer Entscheidung des EuGH aus dem Dezember 2022 bezüglich der Auslegung des Art. 17 I DSGVO. Danach müssen Suchmaschinen, wie Google, Einträge in ihren Ergebnislisten auslisten, sofern die Betroffenen nachweisen können, dass mindestens „ein nicht unbedeutender Teil“ der Informationen falsch ist (Urteil vom 08.12.2022, C-460/20). Dafür wird keine vorherige Gerichtsentscheidung benötigt. Die Nachweispflicht liegt bei demjenigen, der die Auslistung erreichen möchte. Betroffene müssen relevante Beweise dafür anbringen, dass die Informationen falsch sind.

Im konkreten Fall haben die Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Artikel, die über sie und ihr Anlagemodell veröffentlicht wurden, unrichtig sind. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Die Klage richtet sich auch gegen sogenannte Thumbnails, also die kleinen Vorschaubilder, die bei Internetsuchmaschinen in der Trefferliste angezeigt werden. Die Betroffenen werden auf den Bildern ohne Kontext abgebildet, da die Inhalte und Hintergründe der Bilder erst angezeigt werden, wenn auf das Foto geklickt wird. Auf diese Weise werden die Kläger, ihrer Meinung nach, in schlechtem Licht dargestellt (Im konkreten Fall ging es um Bilder, die die Kläger bei einem Hubschrauberflug über New York und in einem Cabrio zeigten, und damit nichts mit deren Anlageberatung gemein haben.).

Bezüglich solcher Vorschaubilder hat der BGH nun in seinem Urteil strengere Vorgaben gemacht: Wenn Vorschaubilder ohne jeden Kontext und sachlichen Bezug angezeigt werden und für die öffentliche Meinungsbildung nicht notwendig sind, können die Betroffenen die Löschung der Vorschaubilder verlangen.

Nach dem Urteil des BGH können sich Betroffene direkt an die Suchmaschine wenden, um die Löschung von falschen persönlichen Informationen zu verlangen. Google bietet dafür Online-Formulare an, mit denen der Löschantrag gestellt werden kann.


Einführung des Kündigungsbuttons ab 01. Juli 2022
(§ 312 k Abs. II BGB)

Ab dem 01.Juli 2022 müssen Verträge, die Verbraucher über eine Website abschließen können, auch auf dieser Website kündbar sein. Dazu muss der Unternehmer dem Verbraucher auf der Website des abschließbaren Vertrages eine Kündigungsschaltfläche, den Kündigungsbutton, zur Verfügung stellen.

Die Einführung dieses Kündigungsbuttons ist Teil des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“, welches bereits am 01. Oktober 2021 in Kraft trat. Um den Unternehmen Zeit zu geben, die neuen Vorgaben umzusetzen, treten Teile der neuen Vorschriften erst zeitversetzt in Kraft. Das Gesetz umfasst, neben dem Kündigungsbutton, strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen. Für Verträge, die ab dem 01. Mai 2022 geschlossen werden, gilt, dass eine stillschweigende Verlängerung nur dann wirksam ist, wenn der Verbraucher das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann. Auch für die zunächst vorgesehene Vertragslaufzeit, also die Laufzeit bevor sich der Vertrag stillschweigend verlängert, muss nun eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Ab dem 01. Juli 2022 kann diese Kündigung nun über den Kündigungsbutton erfolgen. Die neuen Regelungen gelten allerdings nicht für Vertrage, die vor dem 01. März 2022 abgeschlossen worden sind. Diese Verträge können sich noch wirksam stillschweigend um bis zu einem Jahr verlängern, mit Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten.

Pflicht wird der Kündigungsbutton für sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmer und Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr. Das sind zum Beispiel Abonnement bei Streamingdiensten, Verträge mit Fitnessstudios oder Strom-und Gaslieferanten oder Mobilfunkverträge. Ausgeschlossen von der Kündigung mit dem Kündigungsbutton sind Verträge, die nach gesetzlicher Vorschrift schriftlich gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Arbeits-oder Mietverträge.

Voraussetzung für die wirksame Kündigung über den Kündigungsbutton ist nicht, dass der Vertrag auch über die Website abgeschlossen wurde, sondern nur, dass ein Abschluss über die Website angeboten wird.

Der Kündigungsbutton muss gemäß § 312k Abs. 2 BGB ständig verfügbar, unmittelbar erreichbar, gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Er sollte die Bezeichnung „Vertrag hier kündigen“ oder eine ähnlich eindeutige Bezeichnung beinhalten und den Verbraucher direkt zu einer Bestätigungsseite verlinken, wo dieser dann genauere Angaben zur Art des Vertrages, Art, Grund und Zeitpunkt der Kündigung, sowie zur Identität seiner Person machen kann. Anschließend muss die Kündigung dann mit Hilfe einer weiteren elektronischen Schaltfläche, die mit „jetzt kündigen“ oder einer anderen eindeutigen Bezeichnung gekennzeichnet ist, abgeschlossen werden können. Dem Verbraucher muss schließlich eine Möglichkeit geboten werden, die Kündigung über die Website abzuspeichern.

Der Verbraucher kann davon ausgehen, dass dem Unternehmen die Kündigung unmittelbar zugeht. Das Dauerschuldverhältnis gilt dann gemäß § 312k, Abs. V BGB zum frühestmöglichen Zeitpunkt als gekündigt, wenn der Verbraucher kein bestimmtes Kündigungsdatum für die Wirksamkeit der Kündigung angibt.

Eine Kündigung über den Kündigungsbutton bietet eine Ergänzung der gewohnten Kündigungswege. Eine Kündigung per E-Mail oder Brief bleibt weiterhin möglich.


LG Münster zur verschuldensunabhängigen Haftung bei E-Scootern
(Urt. v. 09.03.20, Az.: 08 O 272/19)

Zum Hintergrund:

Neue Verkehrsmittel auf den Straßen führen regelmäßig zu neuen Problemen und Fragestellungen. Seit die E-Scooter im Juli 2019 in Deutschland auf den Straßen unterwegs sind, kommt es häufiger zu Problemen im Umgang mit den sog. Elektrokleinstfahrzeugen, etwa bei der Frage des Fahrens unter Alkoholeinfluss, einer Helmpflicht oder der Haftung im Fall eines Unfalls.

Das LG Münster hat im März 2020 bezüglich der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, also einer Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden des Ersatzpflichtigen voraussetzt, in Verbindung mit Unfällen unter Beteiligung eines E-Scooters entschieden.

Der aktuelle Fall:

Im aktuellen Fall ereignete sich ein Zusammenstoß zwischen einem Auto und einem E-Scooter. Die Klägerin, die Fahrerin des KFZs, fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf der linken von zwei Fahrspuren, während der Beklagte zu 1.) auf einem E-Scooter diese Straße im Bereich einer Ampel und unter Nutzung der dort befindlichen Querungshilfe, überquerte. Dabei ist streitig, ob die Ampel für den Beklagten Grün zeigte. Zur Kollision zwischen E-Scooter und Auto kam es, nachdem der Beklagte die Querungshilfe überquert hatte. Laut der Klägerin, habe die Ampel für sie Grün angezeigt, der Beklage sei außerdem unvermittelt und ohne auf den Verkehr zu achten, auf die Straße gefahren. Durch den Unfall entstand ein Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin, weshalb die Klägerin im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer des E-Scooters, den Beklagten zu 1.) und gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters, den Beklagten zu 2.) geltend macht.

Der Schadensersatzanspruch könnte sich aus der in § 7 StVG normierten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung ergeben. Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bezeichnet eine Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt. Sie beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine Gefährdung seiner Umgebung verursacht.

Das Gericht führt dazu aus, dass der Anspruch aus § 7 StVG nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Der konkrete E-Scooter war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugelassen. Nach § 1 der eKFV bezeichnet der Begriff Elektrokleinstfahrzeuge nur die Kraftfahrzeuge, die einen elektrischen Antrieb besitzen und aufgrund ihrer Bauart nicht langsamer als 6 km/h und nicht schneller als 20 km/h fahren können. § 8 Nr. 1 StVG steht damit einer Haftung der Beklagten entgegen.

Gegenüber dem Fahrer des E-Scooter wurde die Haftung verneint, weil ein Verschulden – hier das Überfahren der roten Ampel, nicht nachgewiesen werden konnte.


BGH lehnt taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes ab.
(BGH, Urt. v. 15.02.22, Az.: VI ZR 937/20)

Zum Hintergrund:

Das Schmerzensgeld hat in der BRD eine hohe Bedeutung. Es soll den Nichtvermögensschaden – also den immateriellen Schaden - im Rahmen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung ausgleichen. Dabei hat ein Geschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn es zu einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung durch einen anderen gekommen ist (vgl. § 253 BGB). Dem Schmerzensgeld kommt dabei eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zugute (vgl. BGH, Beschl v. 06.07.1955, GSZ 1/55, NJW 1955, 1675).

Grundsätzlich ist man sich einig, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Anspruch handelt. Es ist also weder eine Bemessung nach Teilabschnitten zulässig, noch eine Begrenzung auf die Vergangenheit (vgl. Müller in: Handbuch des Personenschadensrecht, 2. Auflage, 5. Kapitel, Rn.: 1655 ff). Üblicherweise wird hier nach Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen (vgl. BGH NJW 1955,1675)) eine Kapitalabfindung gebildet. Nunmehr hat insbesondere das OLG Frankfurt eine taggenaue Berechnung in drei Rechenschritten angewandt. Dieser taggenauen Berechnung hat der BGH mit folgender Begründung eine Absage erteilt.

Der aktuelle Fall:

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer geklagt, bei dem als Unfallfolge der rechte Unterschenkel amputiert werden musste. Das Landgericht hatte zunächst 100.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, das Oberlandesgericht dann 200.000 €. Hierbei hat es das Schmerzensgeld taggenau berechnet. Danach sollen drei Stufen zur Anwendung kommen.

Auf Stufe I werden unabhängig von der konkreten Verletzung bloße Additionen von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase und der damit einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind, vorgenommen. Hier fließt auch ein Prozentsatz des durchschnittlichen Einkommens mit hinein.

Auf Stufe II können dann je nach Gestaltung und Schwere des Falls individuelle Abschläge und Zuschläge vorgenommen werden.

Auf Stufe III kann das Schmerzensgeld dann bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers angepasst werden (vgl. Pressemitteilung d. BGH).

Der BGH führt hierzu aus, dass für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebend die Schwere der Verletzung, das durch diese bedingte Leid, die Dauer und das Ausmaß sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers sei. Hierbei gehe es um die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die daraus resultierende Entschädigung lasse sich nicht streng rechnerisch ermitteln. Durch eine taggenaue Berechnung würden wesentliche Aspekte, wie z.B. die künftige Einschränkung der individuellen Lebensführung außer Acht bleiben. Auch ist es nicht sachgerecht, sich an einer statistischen Größe wie dem Einkommen zu orientieren, da auch hier individuelle Faktoren nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Insofern verbleibt es bei der bisherigen Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe.


BGH zur Rechtmäßigkeit des Bewertungsportal Jameda
(Urt. v. 13.10.21, Az.: VI ZR 488/19 u. VI ZR 489/19)

Das Bewertungsportalen Jameda ist mittlerweile wohl jedem bekannt, der einen Arzt, gleich welcher Fachrichtung, aufsucht. In dem aktuellsten Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob das Bewertungsportal auch Ärzte listen darf gegen deren ausdrücklichen Willen.

Zum Hintergrund:
Das Portal Jameda ist hinreichend bekannt. Es werden dort Ärzte gelistet die dann wiederum durch Patienten mittels Schulnotenprinzip bewertet werden. Dabei können Ärzte auch sog. Premium-Profile kaufen. Sie erhalten dann ein Profil mit Bild, Link, beruflichen Schwerpunkten und können auch weitere Dienstleistungen nutzen. Gelistet werden aber nicht nur Ärzte, die einen eigenen Account haben, sondern prinzipiell kann dort jeder Arzt gelistet werden. Die Plattform erstellt dann ein sog. Basisprofil mit allgemein zugänglichen Informationen. Auch diese Ärzte können dann natürlich bewertet werden. Eine Zustimmung der Ärzte ist bislang nicht erforderlich. Dies hatte der BGH bereits in der Vergangenheit entschieden (vgl.: BGH, Urt. v. 23.09.2014; Az.: VI ZR 358/13).

Der aktuelle Fall:
Es hatten eine Parodontologin (Az.: VI ZR 488/19) und ein Oralchirurg (Az.: VI ZR 489/19) geklagt, die zum einen die Löschung ihrer Daten, so wie sie Jameda aufgeführt hat, erreichen wollten und zum anderen die Wiederaufnahme auf das Portal verhindern wollten.

Der BGH hat – wie bereits in der Vergangenheit – bestätigt, dass Profile dann zu löschen sind, wenn das Portal seine Rolle als sog. „neutraler Informationsmittler“ verlässt. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Basisprofil des Arztes der keinen eigenen kostenpflichtigen Account hat gleichzeitig Werbung eines anderen Arztes angezeigt wird bzw. Verlinkungen zu konkurrierenden Ärzten angezeigt werden. Hier besteht Anspruch auf Löschung.

Ein Anspruch auf Unterlassen zur Wiederaufnahme jedoch bestehe hingegen nicht, so die Richter aus Karlsruhe. Zwar würde der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit der Ärzte betroffen sein und auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings falle demgegenüber das Recht auf Kommunikationsfreiheit derart ins Gewicht, dass bei einem Löschungsanspruch die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt wäre und Jameda hier als unverzichtbare Mittelperson für die Meinungsäußerung angesehen wird (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17).

Dies wurde das aktuelle Urteil durch den Tenor bereits bestätigt. Die Gründe stehen noch aus. Wir werden berichten.

Es bleibt daher dabei, dass nur im Einzelfall gegen Bewertungen vorgegangen werden kann, die entweder eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen oder aber den Tatbestand der Beleidigung bzgl. Verleumdung erfüllen.